Polizei Schweiz
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Strengelbach AG: Bundesanwaltschaft erhebt Anklage nach Sprengstofffund

Am Donnerstag, 5. Dezember 2024, reichte die Bundesanwaltschaft Anklage gegen fünf Personen wegen mutmasslicher Sprengstoffdelikte im Juni 2023 in Strengelbach (AG) ein.

Im Juli 2023 wurden vier Personen in Strengelbach im Kanton Aargau von der Kantonspolizei angehalten. Bei der näheren Überprüfung der vier Angehaltenen wurde Sprengstoff sichergestellt. Die in der Folge notwendige grossräumige Absperrung des Gebiets zog eine grosse Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich. Die Bundesanwaltschaft (BA) hat gegen diese vier im Juni 2023 angehaltenen und daraufhin festgenommenen Personen sowie eine weitere beschuldigte Person nun eine Anklage beim Bundesstrafgericht eingereicht. Die BA wirft ihnen insbesondere Sprengstoffdelikte vor, mutmasslich zwecks Begehung von Bankomatensprengungen in der Schweiz.

Bei den vier im Juni 2023 angehaltenen und im Rahmen der vorliegenden Anklage beschuldigten Personen handelt es sich um einen heute 27-jährigen spanischen Staatsangehörigen, einen 23-jährigen niederländischen Staatsangehörigen, einen 32-jährigen Beschuldigten mit niederländisch-türkischer Doppelbürgerschaft und einen 25-jährigen kosovarischen Staatsangehörigen. Des Weiteren konnte im Verlauf des Verfahrens eine fünfte verdächtige Person identifiziert und international zur Verhaftung ausgeschrieben werden.

Dabei handelt es sich um einen heute 30-jährigen albanischen Staatsangehörigen, der vorliegend ebenfalls durch die BA angeklagt ist. Er wurde im November 2023 in Holland verhaftet und im Dezember 2023 an die Schweiz ausgeliefert. Alle fünf angeklagten Personen befinden sich zurzeit im vorzeitigen Strafvollzug.

Angeklagte Tatbestände

Die BA wirft allen fünf beschuldigten Personen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 des Strafgesetzbuches, StGB) sowie das Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB) vor.

Zusätzlich sind die folgenden Beschuldigten wegen der nachfolgenden Vorwürfe angeklagt:

23-jähriger niederländischer Staatsbürger: versuchter Diebstahl (Art. 139 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

32-jähriger niederländisch-türkischer Staatsbürger: versuchter Diebstahl (Art. 139 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 ff. des Strassenverkehrsgesetzes, SVG)

25-jähriger kosovarischer Staatsangehöriger: Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 115 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG), Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 ff. SVG)

30-jähriger albanischer Staatsangehöriger: Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 115 ff. AIG)

Sprengstoffdelikte

Die BA wirft den fünf Beschuldigten vor, in einem Barbershop in Strengelbach im Kanton Aargau gemeinsam drei unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (sogenannte USBV) hergestellt zu haben. Des Weiteren sollen sie im Barbershop weiteren Sprengstoff gelagert haben, mit welchem sie gemäss Anklage beabsichtigten, eine vierte USBV herzustellen. Dafür beschafften sich die Beschuldigten diverse pyrotechnische Gegenstände sowie weitere notwendige Materialen und verbrachten diese von Frankreich in die Schweiz.

Gemäss Anklage haben die Beschuldigten in verbrecherischer Absicht und in Mittäterschaft gehandelt. Demgemäss sollen sie die USBV’s zwecks Begehung eines weitergehenden Vergehens oder Verbrechens hergestellt haben; mutmasslich zur Sprengung von Bankomaten. In diesem Zusammenhang wird ihnen insbesondere auch vorgeworfen, in den Tagen vor ihrer Festnahme über zehn Bankomaten in der Schweiz ausgekundschaftet zu haben.

Die BA wirft den Beschuldigten vor, durch die vorgenannten Tathandlungen Personen, welche sich in derselben Liegenschaft wie der Barbershop befanden – es handelt sich dabei um ein Mehrfamilienhaus – sowie die Liegenschaft selber und das nähere Umfeld in verbrecherischer Weise in Gefahr gebracht zu haben. Dies, indem sie wussten bzw. zumindest in Kauf nahmen, dass bei einer ungewollten Zündung vor Ort weitere, sich zufällig in der Nähe anwesende Personen potenziell schwer verletzt werden könnten sowie die Räumlichkeiten des Barbershops, der Liegenschaft selber sowie weitere sich in der Nähe befindende Gegenstände und Gebäude potenziell massiv beschädigt werden könnten.

Weitere Vorwürfe der Anklage der BA

Die BA wirft dem 23-jährigen und dem 32-jährigen Beschuldigten zusätzlich vor, sich ohne Berechtigung in den Keller eines weiteren Mehrfamilienhauses in Strengelbach begeben zu haben, um dort Vermögenswerte zu entwenden. Dabei wurden sie von einem dortigen Anwohner angesprochen und daraufhin von diesem weggescheucht.

Dem 32-jährigen Beschuldigten werden zudem mehrere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zur Last gelegt. Unter anderem die mehrfache Missachtung der gesetzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit, in einem Fall in krasser Weise, wodurch er gemäss Anklage ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging.

Gemäss Anklage hat der 25-jährige Beschuldigte zudem einen gefälschten Führerausweis und Reisepass benutzt, wodurch er sich des Tatbestands der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht hat. Des Weiteren hat er gegenüber einem kantonalen Amt für Migration den gefälschten Reisepass vorgelegt, um dadurch eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erhalten, was gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verstösst. Auch ihm werden mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorgeworfen. Unter anderen durch das mehrfache Überschreiten der gesetzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit – auch ihn betreffend in einem Fall in derart krasser Weise, dass er gemäss Anklage ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging.

Indem der 30-jährige Beschuldigte gemäss Anklage trotz Einreisesperre in die Schweiz einreiste und sich rechtswidrig in der Schweiz aufhielt, hat auch er gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verstossen.

Zuständigkeit der BA

Das betreffende Verfahren wurde durch die BA geführt, weil sie für Sprengstoff-Delikte im Sinne von Art. 224-226ter StGB zuständig ist. Unterstützt wurde sie dabei durch die Kantonspolizei Aargau und fedpol. Die BA dankt den nationalen und internationalen Partnerbehörden für die wertvolle Zusammenarbeit in dieser Angelegenheit.

Mit der Anklageeinreichung ist das Bundesstrafgericht in Bellinzona für die weitere Information der Medien zuständig. Die Strafanträge gibt die BA wie üblich anlässlich der Hauptverhandlung bekannt. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils gilt die Unschuldsvermutung.

Quelle der Meldung: Bundesanwaltschaft CH
Bildquelle: Bundesrat

  Redaktion Polizei-Schweiz       5 Dezember, 2024 12:14