Schweiz – Neue Zollbestimmungen: Mehrwertsteuer und Zollabgaben werden strikte getrennt
Seit Juli 2014 gelten neue Zollbestimmungen. Der Bundesrat hat sich letzten April entschieden, die im Reiseverkehr bis anhin geltenden Regeln zu vereinfachen. Mehrwertsteuer und Zollabgaben werden neu systematisch getrennt.
Die Änderung der Verordnungen über die Veranlagung von Waren im Reiseverkehr (ZV-EFD) soll zudem einen schnelleren Grenzübertritt gewährleisten. So wird ins Auge gefasst, dass Reisende ihre Waren elektronisch, beispielsweise via Tablet oder Smartphone, beim Zoll bereits vor Grenzübertritt anmelden können.
Trennung von Mehrwertsteuer und Zoll
Waren, die Reisende zum Verschenken oder für den Privatgebrauch einführen, sind bis zu einem Wert von 300.- Franken mehrwertsteuerfrei (Wertfreigrenze). Grenzgehende müssen demnach seit dem 1.7.14 bei Einfuhr von Waren lediglich eine entsprechende Mehrwertsteuer ab Übersteigen des definierten Gesamtwerts bezahlen.
Aber Achtung: Nicht alle Produkte unterliegen einzig dieser «Faustregel»! Für Tabakfabrikate, alkoholische Getränke und bestimmte Lebensmittel sind nach wie vor ab einer gewissen Menge Zollabgaben geschuldet. Bei Grenzübertritt gilt es also erstmals die Frage nach dem Gesamtwert zu beantworten (Frage 1, Wert: Übersteigt der Gesamtwert aller mitgeführten Waren CHF 300.-?). Wird dies negiert, sind die Produkte zollfrei und die einführende Person muss keine Mehrwertsteuer bezahlen, es sei denn, definierte Freimengen werden überschritten (Frage 2, Menge).
Definierte Freimengen für bestimmte Waren
Für gewisse Produktekategorien gelten wie bereits erwähnt zusätzliche Bestimmungen. Wird eine als zollfrei festgelegte Menge überschritten (sogenannte Freimenge), ist für die Mehrmenge (Differenz Menge Einfuhr zu Freimenge) dennoch Zoll geschuldet. Zollabgaben werden in den Warenbereichen erhoben, bei denen aus agrar- und gesundheitspolitischen Gründen ein Schutz besteht. Davon betroffen sind Fleisch/Fleischzubereitungen, Butter/Rahm, Öl/Fett/Margarine, alkoholischen Getränke und Tabakfabrikaten.
Dies tönt kompliziert, ist aber einfach (vgl auch Bild, zum Vergrössern anklicken). Frage 2, Menge beschäftigt also nicht wie Frage 1, Wert, ob es eine Mehrwertsteuer zu begleichen gilt, sondern ob unabhängig einer allfälligen Mehrwertsteuerpflicht eine Zollpflicht aufgrund von Mehrmengen besteht. Nachstehend Angaben zu Freimengen (zollfrei), respektive Mehrmengen (zollpflichtig).
Fleisch: zollfrei bis 1 kg, Mehrmenge CHF 17 je Kilo
Butter/Rahm: zollfrei bis 1 kg, Mehrmenge CHF 16 je Kilo/Liter
Öle, Fette, Margarine: zollfrei bis 5 kg, Mehrmenge CHF 2 je Kilo
Alkohol bis 18% Vol.: zollfrei bis 5 l, Mehrmenge CHF 2 je Liter
Alkohol über 18% Vol.: zollfrei bis 1 l, Mehrmenge CHF 15 je Liter
Zigaretten/Zigarren: zollfrei bis 250 St., Mehrmenge CHF 0.25 je Stück
Andere Tabakfabrikate: zollfrei bis 250 g, Mehrmenge CHF 0.10 je Gramm
.
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass alkoholische Getränke nur von Personen, die das 17. Lebensjahr erreicht haben eingeführt werden können. Weiter sei erwähnt, dass unter «Fleisch» alle geniessbaren tierischen Körperteile – ob Frischfleisch, verarbeitetes (Würste, Fleischerzeugnisse/ Charcuterie) oder gewürztes Fleisch – verstanden wird. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Fleischarten entfällt demnach mit der neuen Regelung.
Alle anderen Waren sind nicht zollpflichtig und können mengenmässig unbeschränkt eingeführt werden (Frage 2, Menge). Relevant hingegen ist der Wert der Waren – ob zollfrei oder nicht – bezüglich eine allfällig zu bezahlende Mehrwertsteuer (Frage 1, Wert).
Die Broschüre «Zollinfo 2014 – Ihr Weg durch den Schweizer Zoll» der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) liefert weitere Informationen, beispielsweise was es bezüglich Tiere oder Schmuck zu beachten gilt und klärt über Strassenverkehrsabgaben auf. Weitergehende Details sowie Auskunft zu bspw. Verboten, Beschränkungen, Bewilligungen oder Ein- und Ausfuhr finden Sie auf der Webseite der EZV .
«Une copie? Non merci!» Sensibilisierungskampagne zu Produktefälschungen
Nichts geändert hat sich bezüglich der Einfuhr gefälschter Waren. Nach wie vor ist der Import von Fälschungen in die Schweiz verboten! Wie bereits im April dieses Jahres in Zürich, führt der Verein STOP PIRACY in Zusammenarbeit mit der Zollstelle Genf-Flughafen eine Sensibilisierungsaktion am Flughafen Genf durch. Ziel der Kampagne ist, die Reisenden auf die Fälschungsproblematik aufmerksam zu machen und zu erklären, wie man in den Ferien Fälschungen oder Piraterieprodukte erkennen kann. Die Medienmitteilung weist darauf hin, dass Fälscherbanden Teil des organisierten Verbrechens sind, welche Qualität, Arbeitsbedingungen, Sicherheitsvorschriften und Gesundheitsaspekten keine Bedeutung zumessen. Interessierte können sich vom 4. bis 13. Juli 2014 am STOP PIRACY-Stand im 1. Stock des Flughafens Genf von 09.00 bis 19.00 Uhr Informationen holen und allfällige Fragen stellen.