Schweiz: Automatisiertes Fahren und E-Bike-Regeln ab 2025
Neuerungen im Strassenverkehr ab 2025: Automatisiertes Fahren erlaubt, Lärmvorschriften verschärft, neue Regeln für E-Bikes und Fahrausbildung.
2025 treten diverse Neuerungen im Strassenverkehr in Kraft. Neu sind drei Fälle des automatisierten Fahrens erlaubt. Zudem wurden die Vorschriften zum vermeidbaren Lärm aktualisiert. Weiter wurden die neuen Regelungen für Fahrzeuge des Langsamverkehrs harmonisiert, damit deren Potenzial noch besser ausgeschöpft werden kann.
Die wichtigsten Neuerungen bis Juli 2025 im Überblick:
Ab 1. Januar 2025:
Neue Vorschriften zum vermeidbaren Lärm
Die Liste der zu vermeidenden Geräusche wurde aktualisiert: Neu ist es ausdrücklich verboten, vermeidbaren Lärm mit Auspuffanlagen, insbesondere Knallgeräusche, zu erzeugen. Es droht eine Busse von bis zu 10’000 Franken, die vom Gericht im Einzelfall bemessen wird. Technische Manipulationen am Fahrzeug bleiben verboten.
Zudem werden die bestehenden lärmbezogenen Ordnungsbussen (etwa für das unnötige Laufenlassen des Motors) von 60 Franken auf 80 Franken erhöht.
Anpassung bei der Erstzulassung für Motorräder
Zeitgleich mit dem Inkrafttreten in der EU müssen ab dem 1. Januar 2025 hergestellte oder in die Schweiz importierte Motorräder für die Erstzulassung auch in der Schweiz die neuesten Abgasvorschriften (sog. «Euro 5+») erfüllen. Gleichzeitig treten verschärfte Geräuschvorschriften für die Erstzulassung in Kraft.
Ab 1. März 2025:
Automatisiertes Fahren auf Schweizer Strassen möglich
Autobahnpilot: Neu dürfen Lenkerinnen und Lenker eines automatisierten Fahrzeugs auf Autobahnen einen Autobahnpiloten verwenden, sofern ihr Fahrzeug über einen genehmigten Autobahnpiloten verfügt. Ist dieser aktiviert, dürfen sie das Lenkrad loslassen und müssen den Verkehr sowie das Fahrzeug nicht mehr dauernd überwachen. Sie müssen aber bereit bleiben, das Fahrzeug jederzeit wieder selbst zu bedienen, wenn sie das Automatisierungssystem dazu auffordert.
Führerlose Fahrzeuge: Führerlose Fahrzeuge dürfen auf behördlich genehmigten Strecken fahren. Sie müssen von einem Operator in einer Zentrale überwacht werden.
Automatisiertes Parkieren: Automatisiertes Parkieren ohne Anwesenheit eines Fahrzeuglenkenden ist innerhalb dafür definierter und signalisierter Parkhäuser und Parkplätze möglich.
Genehmigung des Automatisierungssystems: Fahrzeuge mit Automatisierungssystem benötigen in der Regel wie andere Motorfahrzeuge eine Typengenehmigung, damit sie zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeugherstellende müssen auf umfassende Weise nachweisen, wie die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss während der Betriebsdauer eines Automatisierungssystems gewährleistet werden. Bisher hat für die Schweiz noch kein Fahrzeughersteller eine entsprechende Genehmigung für ein Automatisierungssystem beantragt. Das ASTRA möchte die Potentiale des automatisierten Fahrens rasch erschliessen und hofft, dass die Fahrzeughersteller dies nun zügig beantragen werden.
Ab 1. Juli 2025:
Fahrerassistenz- und Automatisierungssysteme werden Teil der Fahrausbildung
In der theoretischen und praktischen Führerprüfung zum Erwerb des Führerausweises für Personenwagen und Motorräder werden neu die Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten zu Fahrerassistenz- und Automatisierungssystemen geprüft.
Änderungen für Fahrzeuge des Langsamverkehrs
Die technischen Anforderungen und die Kategorisierung bei E-Bikes werden angepasst. So kann das Potenzial von E-Bikes als Familienfahrzeug und für den Güterverkehr weiter verbessert werden. Dazu wird neu die Kategorie der schweren Elektro-Motorfahrräder (Gesamtgewicht bis 450 kg) geschaffen.
Ausserdem wird die Bedeutung der Signale «Fahrrad» und «Motorfahrrad» erweitert, um die Nutzung der Veloverkehrsflächen klarer zu regeln und spezifische Parkfelder für Lastenvelos zu ermöglichen.
Quelle der Meldung: ASTRA
Bildquelle: polizei-schweiz.ch