Das schweizerische Recht kennt keinen einzelnen Tatbestand, der Cybermobbing oder Mobbing unter Strafe stellt. Gleichwohl können die dem Cybermobbing zu Grunde liegenden belästigenden, drohenden und verunglimpfenden Handlungen oft strafrechtlich erfasst werden. Je nach Sachverhalt können folgende Straftatbestände erfasst werden:
– Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem Art. 143bis StGB
– Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Art. 147 StGB
– Datenbeschädigung Art. 144bis StGB
– Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Art.179novies StGB
– Erpressung Art. 156 StGB
– Üble Nachrede Art. 173 StGB
– Verleumdung Art. 174 StGB
– Beschimpfung Art. 177 StGB
– Drohung Art. 180 StGB
– Nötigung Art. 181 StGB
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Die in diesen Tatbeständen angedrohten Strafen reichen bei Erwachsenen von Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.
Gegenüber jugendlichen Straftätern zwischen dem 10. und 18. Altersjahr können für diese Tatbestände gemäss Jugendstrafgesetzentschiedene und sachgerechte Sanktionen (Schutzmassnahmen und Strafen) verhängt werden.