Sexting ist ein heisses Thema – und je nach Absender bekanntlich so heiss, dass man sich die Finger daran verbrennen kann. Die Thematik ist jedoch auch ohne Skandale omnipräsent und betrifft einen grösseren Anteil der Bevölkerung – gemäss einer aktuellen Umfrage von 20 Minuten gar jede 2. Person – als man gemeinhin glauben könnte. Dabei sind nicht nur Jugendliche betroffen, auch Erwachsene – wie unlängst von den Medien aufgegriffen – versenden intime Fotos von sich an Mitmenschen.
Gerade bei intimen und somit potenziell kompromittierenden Fotos stellt sich die Frage, ob die abgebildete Person über die Verwendung und insbesondere Veröffentlichung von Fotos, aber auch Videos, Zeichnungen, etc. frei bestimmen kann. Die Schweizerische Kriminalprävention wird aus diesem Grund noch dieses Jahr ein Faltblatt über das sogenannte «Recht am eigenen Bild» publizieren und wie üblich im Internet als Download zur Verfügung stellen. Vorab aus aktuellem Anlass schon mal das Wichtigste in Kürze:
Wenn auch das Gesetz nicht explizit von einem «Recht am eigenen Bild» spricht, so will die Rechtsordnung hierzulande Personen und ihre Persönlichkeit schützen. Dies beinhaltet unter anderem, dass die Abbildung einer Person nicht ungefragt verwendet werden darf. Grundsätzlich gilt also, dass jede Person selbst darüber bestimmen kann, was mit Abbildungen von ihr passiert, wer diese in welchem Zusammenhang bearbeiten, verwenden, posten, publizieren, etc. darf. Voraussetzung ist natürlich, dass die Person auf dem Bild erkennbar ist und der Fokus auf ihr liegt, d.h. das Abbild der Person kein sogenanntes «Beiwerk» ist.- also beispielsweise eine Konzertbesucherin unter vielen oder ein Tourist unter dem Eiffelturm.
Gibt die betroffene Person ihr Einverständnis zum Weiterversenden oder Posten einer sie betreffenden Abbildung, liegt folglich keine widerrechtliche Verletzung vor. Es gibt aber noch weitere Situationen, in welchen die Verwendung von Abbildungen von Drittpersonen nicht gegen die schweizerische Rechtsordnung verstösst. Diese sogenannten Rechtfertigungsgründe werden in Artikel 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) aufgezählt und umfassen, nebst der bereits erwähnten Einwilligung der betroffenen Person, die Rechtfertigung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse sowie durch das Gesetz.
Man Taking Photo of His JunkBei einer widerrechtlichen Verletzung steht der betroffenen Person der Weg zum Gericht frei. Ob dies jedoch sinnvoll ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden (mehr hierzu im kommenden Faltblatt). Die Schweizerische Kriminalprävention rät, in erster Linie und sofern möglich, Kontakt mit der für die ungewollte Verwendung verantwortliche Person aufzunehmen und sie zu bitten, die Abbildung möglichst rasch zu löschen. Für Kinder und Jugendliche ist es dabei ratsam, eine erwachsene Vertrauensperson beizuziehen, etwa einen Lehrer oder die Eltern.
Und einmal mehr gilt: Vorsorgen (Prävention) ist besser als heilen (Repression). Oder anders gesagt und mit den Worten der Web 2.0-Prävention: Think before you post! «Sexten» Sie sich nicht ins Verderben und sollten Sie es nicht lassen können: Nur Körperteile aufs Foto, die denjenigen anderer Menschen zum Verwechseln ähnlich sehen…