Polizei Schweiz
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Bundesrat verlängert Testbetrieb für beschleunigte Asylverfahren

Bern. Der Bundesrat will den Testbetriebes für beschleunigte Asylverfahren in Zürich weiterführen. Er hat deshalb beschlossen, die entsprechende Verordnung bis zum 28. September 2019 zu verlängern.

Seit Anfang Januar 2014 testet das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Verfahrens­zentrum in Zürich beschleunigte Asylverfahren. Diese bilden das Herzstück der geplanten Neustrukturierung des Asylbereichs, dessen Hauptziel darin besteht, künftig eine Mehrheit der Asylverfahren in regionalen Zentren des Bundes rechtskräftig abzuschliessen – fair und deutlich rascher als heute.

Gestützt auf die am 26. September 2014 vom Parlament beschlossene Verlängerung der dringlichen Massnahmen im Asylbereich, verlängert der Bundesrat nun die Gültigkeitsdauer der Verordnung über die Durchführung von Testphasen im Asylbereich (Testphasenverordnung) bis zum 28. September 2019. Dieser Entscheid ermöglicht es, die beschleunigten Asylverfahren im Hinblick auf die Umsetzung der Neustrukturierung weiter zu optimieren. Zudem können die im Testbetrieb getätigten Investitionen länger genutzt und die Amortisationskosten gesenkt werden. Die Verlängerung tritt am 29. September 2015 in Kraft.

Testbetrieb erfüllt Voraussetzungen zur Verlängerung

Das SEM lässt den Testbetrieb durch vier externe Organisationen evaluieren. Ein erster Zwischenbericht kam im Februar 2015 zum vorläufigen Fazit, dass der Testbetrieb zu einer wesentlichen Verfahrensbeschleunigung geführt hat. Die Dauer der beschleunigten Verfahren und der Dublin-Verfahren sank im Testbetrieb im Vergleich zum Regelbetrieb um knapp 30 Prozent, ohne nachteilige Auswirkungen auf die Qualität der Entscheide. Die Evaluation bestätigte, dass der Testbetrieb im Grundsatz funktioniert. Die Entwicklung des Testbetriebes in Zürich wird weiterhin sorgfältig evaluiert. Die Evaluationsergebnisse werden in einem Schlussbericht voraussichtlich Anfang 2016 publiziert.

  Redaktion Polizei-Schweiz       5 Juni, 2015 20:04