Aargau: Grossrätliche Kommission lehnt Lohngleichheits-Initiative ab
Aargau: Grossrätliche Kommission empfiehlt Ablehnung der Initiative «Lohngleichheit im Kanton Aargau – jetzt!» trotz formeller Gültigkeit.
Die Volksinitiative «Lohngleichheit im Kanton Aargau – jetzt!» fordert einerseits eine Ausweitung der bundesrechtlichen Vorgaben zu Lohnanalysen in Unternehmen betreffend die Lohngleichheit von Frauen und Männern, andererseits zielt die Initiative die Wiedereinführung einer Fachstelle für Gleichstellung an. Zusätzlich sollen Sanktionen gegen Verstösse des Gebots der Lohngleichheit eingeführt werden.
Aufwand und Kosten in Frage gestellt
Diese Volksinitiative hat die Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) an ihrer Sitzung vom 5. Dezember 2024 beraten. Die Kommission AVW anerkennt, dass es noch Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen gibt. Gegen das Initiativbegehren wurde aber mehrheitlich die Meinung geäussert, dass es keinen Bedarf für eine Praxisänderung gibt, weil sich in Statistiken bereits eine Tendenz der Verminderung der Lohnunterschiede zeigt. Die Lohnanalyse wird als grosser Aufwand angesehen.
Für Unternehmen mit Standorten in unterschiedlichen Kantonen würde es ausserdem bedeuten, dass sie für die verschiedenen Standorte unterschiedliche Regelungen anwenden müssten. Die Fachstelle für Gleichstellung wird in der Kommission AVW mehrheitlich als zu grosser Aufwand angesehen und zu hohe Personalkosten werden erwartet. Angesprochen wurde ausserdem, dass andere Massnahmen wirkungsvoller sein könnten als Lohngleichheitsanalysen, wie etwa Massnahmen im Bereich Aus- und Weiterbildung sowie im Bereich Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Aus diesen Gründen empfiehlt die Kommission AVW grossmehrheitlich, die Volksinitiative abzulehnen.
Diskussion zur materiellen Gültigkeit
Die Kommission AVW diskutierte ausgiebig die materielle Gültigkeit der Volksinitiative. Zur Diskussion stand die Frage, ob die Volksinitiative möglicherweise in die Kompetenz des Bundesrechts eingreift. Der Bund hat die Vorgabe der Lohnanalysen auf seine Kompetenz zum Erlass von Schutzbestimmungen für Arbeitnehmende (Art. 110 Abs. 1 Bst. a Bundesverfassung) gestützt erlassen.
Der Regierungsrat und die Kommission AVW sind der Meinung, dass die vorliegende Volksinitiative ein sozialpolitisches Ziel verfolgt und somit nicht in Bundeskompetenzen eingreift. Die Kommission AVW fasste daher mit grosser Mehrheit den Entschluss, die Volksinitiative in formeller wie auch in materieller Hinsicht als gültig zu erklären. Der Grosse Rat wird sich voraussichtlich im Januar 2025 mit diesem Geschäft befassen.
Quelle der Meldung: Kanton AG Grosser Rat
Bildquelle: Kanton AG